Satzung des Mitwitz- Orte für Ideen e.V.

 

 

 

 

 

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

 

Der Verein trägt den Namen „Mitwitz - Orte für Ideen“.

 

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin - Charlottenburg eingetragen.  Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

 

 

Der Verein dient nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit der psychischen, körperlichen und sozialen Gesundheit der Allgemeinheit – insbesondere der der Kinder und Jugendlichen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck der Förderung der Erziehung und Bildung.

 

Der Vereinszweck wird verwirklicht durch pädagogische Projekte wie Historische Spielferienlager für Kinder im Alter von 8-14 Jahren, Seminare und Fortbildungen für LehrerInnen, SozialpädagogInnen, HeilpädagogInnen, TheaterpädagogInnen, MedienpädagogInnen und UmweltpädagogInnen im Alter von 18 bis 60 Jahren, thematische Workcamps für Kinder und Jugendliche im Alter von 10 bis 21 Jahren, sowie pädagogische Betreuungsangebote für Kinder im Alter von 0-8 Jahren.

 

Die Umsetzung erfolgt insbesondere über Inhalte der Umweltpädagogik, Theater- und Spielpädagogik, Medienpädagogik und Erlebnispädagogik. Die hier erworbenen Erfahrungen sollen selbständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln im Alltag fördern.

 

 

 

§ 3 Der Verein

 

 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

 

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oderbei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinvermögen.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhätnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch formlose Beitrittserklärung und die Entrichtung

 

des ersten Monatsbeitrages erworben. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Streichung oder Tod. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.

 

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins nachhaltig verstößt kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann von dem Betroffenen auf der nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Berufung des Ausgeschlossenen.Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ergibt sich aus der zwischen dieser und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

 

 

 

§ 5 Fördernde Mitglieder

 

 

 

Fördernde Mitglieder können werden: Personen, Einrichtungen und Organisationen. Die Leistung von Förderbeiträgen berechtigt nicht zur ideelllen oder organisatorischen Einflußnahme.

 

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

 

 

Alle Mitglieder und fördernden Mitglieder sind zur Entrichtung von jährlichen Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

Die Mitgliedsbeiträge für juristische Personen werden durch besondere Vereinbarungen zwischen diesen und dem Vorstand festgesetzt.

 

 

 

§ 7 Organe

 

 

 

Organe des Vereins sind:

 

1. Mitgliederversammlung

 

2. Vorstand

 

 

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

 

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Vereinsorgan.Sie ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung an alle Mitglieder erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

-Wahl der Vorstandsmitglieder

 

- Entgegennahme des Rechenschafts- und Geschäftsberichtes

 

- Entlastung des Vorstandes

 

- Beitragsordnung

 

- Wahlordnung

 

- Satzungsänderungen

 

- Aufgaben des Vereins

 

- Beschlußfassung über allgemeine Anträge

 

- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

 

- Auflösung des Vereins

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dieses von einem Viertel aller Mitglieder verlangt wird.

 

 

 

§ 9 Wahlperiode

 

 

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eine Vorstandmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied nach. Wählbar ist jede natürliche Person.

 

 

 

§ 10 Vorstand

 

 

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied, welches der Vorstand aus seiner Mitte benennt.

 

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Einzelvertretungsvollmacht).

 

Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegenheiten und Geschäfte, insbesondere:

 

-Vorbereitung der Mitgliederversammlung

 

-Einberufung der Mitgliederversammlung

 

-Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

-Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,

 

Erstellung eines Jahresberichtes

 

-Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen

 

-Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern

 

Der Vorstand kann für die Führung der Verbandsgeschäfte eine/n Geschäftsführer/in  bestellen.

 

Der Vorstand kann Teile seiner Aufgaben an thematisch oder territorial gegliederte Arbeitsgruppen des Vereins delegieren.

 

 

 

§ 11 Kassenführung

 

 

 

Der Kassenwart hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher Buchführung nachzuweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen, Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, daß außerordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden.  Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer hat die Vorgänge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Der Vorstand ist befugt, von sich aus Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

 

 

§ 12 Auflösung

 

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Der Beschluß bedarf einer Dreivirtelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Erziehung. Dieses wird durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt. Ist eine Liquidation des Vereins erforderlich, so sind die amtierenden Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.

 

 

 

Stand Januar 2005

 

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